| Mit einem Testament kann die gesetzliche Erbfolge – mit Ausnahme feststehender Pflichtanteile – außer Kraft gesetzt werden. Das öffentliche Testament wird von einem Notar errichtet. Dabei kann der Erblasser seinen letzten Willen mündlich erklären oder eine – offenen oder verschlossenen – Schrift mit der Erklärung überreichen, dass sie seinen letzten Willen enthalte (§ 2232 BGB). Das eigenhändige (Privat-)Testament (§ 2247 BGB) wird ohne Hinzuziehung einer Urkundsperson (Notar) oder von Zeugen vom Erblasser (sog. Testator) allein durch eine von ihm eigenhändig (egal, welches Schreibmittel) geschriebene und unterschriebene Erklärung errichtet. Die Orts- und Zeitangabe ist zwar nicht mehr erforderlich, aber zweckmäßig, zumal das letzte Testament maßgebend ist (§§ 2253 ff. BGB).
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