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Bestattung

Es wird zwischen Bestattungsarten und –formen unterschieden. Da bei der Wahl der Bestattungsart spielen persönliche Überzeugung, Religion sowie Lebenseinstellung neben finanziellen Erwägungen die entscheidende Rolle. Grundsätzlich wird zwischen Erd- und Feuerbestattung unterschieden. Manchmal wird auch die Seebestattung hinzugezählt.

Letztere gehört aber genau genommen zu den Bestattungsformen, da auch ihr eine Feuerbestattung vorangeht.

Andere Bestattungsformen sind z.B. Naturbestattungen. Bei diesen wird die Asche des Verstorbenen außerhalb eines Friedhofs u.a. in der Natur beigesetzt. Zurzeit existieren

  • Waldbestattungen
  • Bestattungen auf Almen
  • Verstreuen der Asche auf sog. Aschestreuwiesen

 In Deutschland herrscht Bestattungs- und Friedhofszwang. In der Bundesrepublik Deutschland besteht ein Bestattungszwang, der in den jeweiligen Bundesländern durch Gesetze und Verordnungen festgelegt ist.
Jeder Verstorbene und jede Asche eines Verstorbenen muss auf einem öffentlichen Bestattungsplatz (kommunaler oder kirchlicher Friedhof, an einer ausgewiesenen Stelle im Meer oder – aber nur in Ausnahmefällen – auf einem privaten Bestattungsort) beigesetzt werden, dessen Anlage genehmigt ist. Es ist in Deutschland nicht erlaubt, Verstorbene außerhalb dieser Orte beizusetzen, die Asche mit nach Hause zu nehmen oder irgendwo im Freien zu verstreuen.

Der Gesetzgeber schreibt eine Mindestruhefrist für Särge und Urnen vor, die von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich ist. Die Mindestruhefrist schreibt der Gesetzgeber vor, um sicherzustellen, dass am Ende der Ruhefrist keinerlei sterbliche Überreste mehr vorhanden sind. Die Zeitvorgabe richtet sich nach den geologischen Voraussetzungen der Friedhöfe. Friedhofsverwaltungen haben grundsätzlich zu beachten, dass am Tage der Bestattung die Nutzungszeit an einer Grabstelle die komplette Ruhefrist abdeckt. Daher ist im Falle einer Folgebestattung eventuell ein Nachkauf nötig. Ist auf Grund der seinerzeit ausgewählten Grabstelle ein Nachkauf nicht möglich (Friedhofssatzung), muss eine neue Grabstelle erworben werden.

Der Käufer einer Grabstelle erwirbt im Regelfall automatisch das so genannte Nutzungsrecht an einer Grabstelle. Er ist somit für die Dauer der Laufzeit der Nutzungsberechtigte. Er entscheidet über weitere Beisetzungen in diese Grabstelle und die Bepflanzung. Zudem ist er für die Friedhofsverwaltung der Ansprechpartner. Er kann das Nutzungsrecht allerdings auch an andere Familienmitglieder abtreten. In diesen Fällen tritt er allerdings auch die Entscheidungsbefugnis ab. Je nach Art der erworbenen Grabstätte kann das Nutzungsrecht jederzeit über eine Ruhefrist hinaus verlängert werden.